Das Böllerschiessen findet an besonderen Festtagen statt, z. B. Hochzeiten, Geburtstagen, in den Raunächten, insbesondere an Heiligabend oder an Neujahr, und zu Sonnwend. Dies geschieht, um böse Geister zu vertreiben und die anstehende Zeit mit guten Vorzeichen zu beginnen. Zum anderen wird auch bei Vereinsfesten und bei Beerdigungen von langjährigen Vereinsmitgliedern in Schützen- und Brauchtumsvereinen geschossen, sowie Ehrensalut für hohe Gäste bei Veranstaltungen. Am deutschen Volkstrauertag wird der Brauch des Böllerschießens zumeist in süddeutschen Dörfern gepflegt, um somit die Opfer und gefallenen Soldaten der beiden Weltkriege zu ehren. In vielen Regionen finden zudem jährliche Böllerschützentreffen statt. Bei Interesse am Böllerschießen, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner
Fragen rund ums Böllerschießen (Stand 07/2011)
Persönliche Voraussetzungen zum Böllerschießen
Mindestalter 21 bzw. in Ausnahmefällen 18 Jahre.
Körperlich und geistig gesund.
Zuerst ist bei der für den Wohnsitz zuständigen Verwaltungsbehörde (in Bayern Landratsamt, Kreisfreie Stadt oder Kreisverwaltungsreferat) eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen. Wenn diese UB vorliegt, kann
bei einem anerkannten Lehrgangsträger an einem Lehrgang zur Erlangung der Fachkunde teilgenommen werden. Dieser Lehrgang schließt mit einer Prüfung und dazugehörigem Zeugnis vor dem Gewerbeaufsichtsamt ab. Mit diesem Zeugnis
kann man bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (siehe oben) die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen. Die Erlaubnis ist in der Regel gültig für fünf Jahre, dann muss rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre, jeweils fünf Jahre Verlängerung beantragt werden.
Die Gebühren dafür sind je nach Landkreis verschieden und werden von den jeweiligen Kreistagen festgelegt. Weiter benötigt der Schütze eine Haftpflichtversicherung über mindestens 1.000.000 Euro. Dies ist bei Vereinen, die dem Bayerischen Sportschützenbund angeschlossen sind, über die Gruppenversicherung bereits im Mitgliedsbeitrag
für alle Mitglieder enthalten. Eine private Haftpflichtversicherung ist dessen Ungeachtet zwingend erforderlich, weil durch den BSSB nur die Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Böllerschießen stehen versichert sind.
Für die Risiken aus dem privaten Transport von BP, vom Händler nachhause und für die Aufbewahrung zuhause steht die private Haftpflichtversicherung ein Wir empfehlen, jedem Böllerschützen von seiner bestehenden privaten Haftpflichtversicherung eine schriftliche Bestätigung zu erwirken aus der genau hervorgeht, dass das Risiko aus dem Umgang – wozu auch der Besitz und die Lagerung zählen - mit Böllerpulver mitversichert sind.
Voraussetzungen für Vereine
Böllerschützen erhalten grundsätzlich die Erlaubnis nach § 27 SprengG nur zum gemeinsamen Schießen im Namen oder Auftrag eines Vereines. Der Verein muss dazu die Mitgliedschaft des Antragstellers bestätigen. Anderen Personen ist das
Böllerschießen grundsätzlich verboten.
Jedes Böllerschiessen ist der zuständigen Polizeidienstelle rechtzeitig (48 Std. vorher) zu melden. Ebenfalls ist die Gemeinde vor dem Schießen zu verständigen, da sie zwar das Böllerschießen nicht mehr genehmigen oder erlauben muss, aber die Gemeinden haben ein Vetorecht im Hinblick auf zeitliche oder auch örtliche Abläufe. (z.B. kann das Schießen während der hl. Messe oder des Gottesdienstes oder neben dem Kindergarten, Altenheim bzw. Krankenhaus untersagt werden). Bei größeren Veranstaltungen sollte diese Meldung vorzugsweise schriftlich zwecks Nachweis (Art, 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG-) erfolgen. (siehe Bayer. Böllerschützenordnung.)
Mit welchen Geräten wird geschossen?
Man spricht von Geräten und nicht von Waffen, weil kein „Geschoss durch den Lauf getrieben“ wird. Deshalb unterliegen die Böller auch nur in einem Punkt dem Waffengesetz, sie müssen in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) von den
Beschussämtern überprüft und im Fall von Standböllern, Böllerkanonen und Kartuschen auch praktisch beschossen werden. Zum Böllerschießen sind mehrere Böllergeräte zulässig:
Hand- sowie Schaftböller bestehen aus dem Schaft (aus Holz), dem Schloss mit Abzug und Hammer, dem Piston zur Aufnahme des Anzündhütchens sowie dem Lauf. Der Standböller wird wie der Name schon sagt auf den Boden „gestellt“
und der Zündmechanismus (Schlagbolzen auf Anzündhütchen) mit einer Abzugsschnur ausgelöst. Bei den Kanonen sind Vorderlader mit Anzündhütchenzündung (Perkussion) sowie Hinterladerkanonen mit Kartuschen, die vorher bereits fertig mit Anzündhütchen, Pulver und Korken geladen werden. Vorderladerwaffen erhalten einen Waffenbeschuss und sind zum Böller- oder Salutschiessen nicht zugelassen. Für diese Fälle ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz § 45 für „das Schießen außerhalb geschlossener Schießstätten“ erforderlich.
Womit wird geschossen?
Verwendet wird ausschließlich Böllerpulver. Hierbei handelt es sich um Schwarzpulver, das im Hinblick auf Abbrandeigenschaften und Körnung speziell für die Verwendung in Böllergeräten abgestimmt ist. Zur Aufbewahrung ist ein stabiler Schrank aus Stahlblech oder eine massive Holzkiste erforderlich. Mit dem Erhalt der Erlaubnis nach § 27 SprengG darf das Böllerpulver erworben, verwendet, verbracht (= transportiert), aufbewahrt und vernichtet werden. Die in
fünf Jahren zu erwerbende Pulvermenge wird in der Regel auf 20 kg begrenzt. Der Böller darf ausschließlich mit Korken verdämmt werden.
Zubehör zum Böllerschiessen
Es gibt eine bestimmte Grundausstattung, die jeder Böllerschütze haben sollte:
Wer stellt Böller her?
In Bayern sind mehrere Böllerhersteller ansässig (siehe Internet). Sie alle bieten komplette Böller mit Zubehör an. Auch einige Waffengeschäfte bieten Böller zum Kauf an. Personen über 18 Jahren können Böller (wie auch z.B. Luftgewehre oder Vorderladerwaffen) erwerben. Auch ist es möglich einen Böller selbst herzustellen, zweckmäßigerweise aus nichtrostendem Edelstahl. Dazu sind verschiedene Vorschriften zu beachten, denn jeder Böller benötigt vor der Verwendung einen amtlichen Beschuss, der alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Für die Einhaltung der Frist ist jeder Böllerbesitzer selbst verantwortlich.
In Bayern gibt es zwei Beschussämter:
Zusammenfassung:
Kleidung – einheitliche Tracht
Jeder Böllerschützenverein sollte sich bewusst sein, dass er stets im Rampenlicht aktiv ist. Deshalb ist ein „sauberes“ Auftreten und eine einheitliche Tracht sowie einheitliche Böllerutensilien (einige mit Rucksack, einige mit Pulvertasche
umgehängt, einige mit Aldi-Plastiktüten, einige mit Tupperschüsseln – alles wurde schon gesehen) sehr wichtig.
Bewusstsein für Brauchtum und Tradition
Die Anlässe zum Böllerschießen sollten nicht willkürlich gewählt oder gar gegen Bezahlung erkauft werden. Zur Einweihung eines Supermarktes oder eines Autohauses soll das Böllerschießen nicht missbraucht werden. Es gibt genügend kirchliche und weltliche Anlässe, das Brauchtum authentisch zu pflegen.
Historische Abhandlung
Böllerschießen gibt es nachweislich seit dem Ende des 17. Jahrhunderts in Franken. Wer das Pulver als erstes verwendete, ist nicht bekannt. Es wird vermutet, dass das Schwarzpulver (eine Mischung aus Kaliumnitrat, Holzkohle und Schwefel) zuerst in Indien, ab dem 12. Jahrhundert sicher in China und ab dem 14. Jahrhundert auch in Europa verwendet wurde.
Seitdem wird das Pulver für Feuerwerke (China, erste Raketen) und Waffen (Portugal, Niederlande, Spanien - Mörser, Kanonen, Musketen) aber auch zum „Krach machen“ verwendet. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Chinesen das Pulver für Schießzwecke erst von den Europäern übernommen haben.
Böllerschüsse waren stets ein Zeichen besonderer Freude und sollten ein wichtiges Ereignis durch das Krachen der Schüsse noch betonen. So sind in historischen Quellen die Böller bei Hochzeiten, Geburten, zu Ehren hochgestellter Persönlichkeiten oder auch bei besonderen Anlässen wie Stadt- und Kirchenjubiläen abgefeuert worden. Am Königssee wurden zur Demonstration des Echos bis zur Zeit des Prinzregenten Luitpold Böller abgeschossen. Da der Prinzregent jedoch durch die Knallerei das Wild in seinem umliegenden Jagdrevier gestört sah, wurde es durch Trompetenspiel ersetzt.
Stets versuchten die Landesherren, wegen häufiger Unfälle das unkontrollierte Böllerschießen zu reglementieren oder sogar ganz zu verbieten – wir wissen, dass dies bis heute nicht ganz gelungen ist!
Verbringen von Böllerpulver
Böllerpulver unterliegt dem Sprengstoffgesetz und damit auch den Gefahrguttransportvorschriften. Nach ADR (Internationales Abkommen über den Transport gefährlicher Güter auf Straße und Schiene) dürfen Privatpersonen für Freizeit und Sport bis zu drei Kilogramm Böllerpulver (UN 0027 Schwarzpulver 1.1. D) ohne weitere Auflagen oder Beschränkungen transportieren. Voraussetzung hierfür ist die einzelhandelgerechte Verpackung einschließlich Kennzeichnung und die Ladungssicherung. Ab drei Kilogramm bis 20 Kilogramm sind bereits ein 2-kg-Feuerlöscher (alle zwei Jahre zu prüfen), ein Beförderungspapier und eine Einweisung des Fahrzeugführers erforderlich. Pulvertransport in öffentlichen Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten. Tragen von Böllerpulver in oder an der Kleidung ist generell verboten!
Weitere Auskünfte die im Zusammenhang mit dem Schießen von Böllern stehen, können im Handbuch „Sicherheitsregeln für Böllerschützen“ Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik nachgelesen werden:
(Quelle:www.bssb-ofr.de)
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